Sachverständige & Baubetreuer

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Hinweis zur Bedeutung der Sachverständigentätigkeit

Wozu braucht man einen Sachverständigen?

Beispiel 1: Die Erbengemeinschaft möchte zur Hausbewertung ihres Erbes ein Wertgutachten. Gefragt ist hier nach dem Wert der Immobilie.

Beispiel 2: Wegen eines Schimmelbefalls in der Mietwohnung von Familie XY ist die Verantwortlichkeit für den Befall zu klären. Zu klären ist ferner, ob es nach der Version der Mieter, an dem in die Jahre gekommenen Mietshaus, zu einem Bauschaden mit einem Feuchtigkeitseintrag von Außen gekommen ist. Oder ob es nach Angaben des Vermieters vielmehr so ist, dass in der Wohnung falsch bzw. unzureichend geheizt und gelüftet wurde. Gefragt ist hier nach der Verantwortung für den entstandenen Schaden des Schimmelpilzbefall und seinen Folgen. Wer von beiden Parteien kommt für die Sanierung und deren Kosten auf? Ist die außerordentliche Kündigung von Familie XY gerechtfertigt oder geht der Pilzbefall auf das Schuldenkonto des Mieters?

Beispiel 3: Bei einem Verkehrsunfall ist ein erheblicher Personen- und Sachschaden entstanden. Die Versicherung des mittlerweile an seinen Verletzungen verstorbenen Unfallopfers beauftragt einen Sachverständigen mit der Rekonstruktion des Unfallhergangs sowie der durch den Unfall entstandenen Schadenshöhe.

Definition des Sachverständigen

Was macht einen Sachverständigen aus?

Angesichts der Bedeutung der Sachverständigentätigkeit für die Allgemeinheit, gibt es bislang keine einheitliche Definition für diesen so wichtigen Personenkreis. Der Gesetzgeber hat weder bestimmt wer sich als Sachverständiger bezeichnen darf, noch sind die Rechtsverhältnisse dieses Personenkreises eindeutig geregelt. Wo der Begriff des Sachverständigen im Gesetz verwendet wird, wird sein Bedeutungsinhalt vorausgesetzt (§ 36 GewO).
Der Sachverständige ist im allgemeinen Sprachgebrauch ein Spezialist auf einem eng definierten Sachgebiet. In der Regel ist dies ein Teilbereich eines Berufes. Deshalb ist der Arzt, der Ingenieur oder auch der Wirtschaftsprüfer nicht automatisch ein Sachverständiger, obwohl jeder dieser Personenkreise auch eine Spezialisierung hat. Der Sachverständige hingegen weist besondere Spezialkenntnisse auf und ist auf seinem Sachgebiet erheblich stärker spezialisiert (§ 3 II d, Muster-SvO).
Da die Erkenntnisse der Begutachtung durch einen Sachverständigen in der Regel weitreichende Bedeutung und Folgen haben, sind die Anforderungen an Sachverständige sehr hoch.
Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Sachverständigentätigkeit sind:

Nicht richtig ist die häufig zu hörende Auffassung, dass sich jeder als Sachverständiger bezeichnen kann, der sich dafür hält.
Auch wenn es als nicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger keiner Zulassung und gesetzlicher Vorgaben bedarf, so handelt zur Täuschung im Rechtsverkehr, wer sich als Sachverständiger in der Öffentlichkeit bezeichnet ohne die oben erwähnten Voraussetzungen zu erfüllen. Zur rechtmäßigen Führung der Bezeichnung ist es erforderlich, dass die betreffende Person ihre besondere Sachkunde jedermann durch Erstattung von Gutachten anbietet und sich gewerblich oder auch freiberuflich betätigt.
Wie bereits schon erwähnt gehört auch zur Sachverständigentätigkeit, dass der Sachverständige die von im angeforderten Gutachten persönlich, unparteiisch und unter Berücksichtigung objektiver Maßstäbe erstellt.
Aus den grundlegenden Eigenschaften zur Sachverständigentätigkeit wie Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit (§ 36 GewO) ergibt sich, dass Personen, die tätigkeitsbedingt einer Weisungspflicht ihres Arbeitgebers unterliegen, sich nicht als Sachverständige in öffentlich rechtlichen Sinne bezeichnen dürfen. So z.B. dürfen Angestellte von Versicherungen, die Schäden im Auftrag ihres Arbeitgebers beurteilen oder regulieren, in der Öffentlichkeit nicht als Sachverständige auftreten.

 

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